Zur Unterschiedlichkeit von Kursleitungshonoraren

Autor: Dr. Hermann Huba, Verbandsdirektor, Volkshochschulverband Baden-Württemberg

Erhöhung der Honoraruntergrenze in Integrationskursen

Das Trägerrundschreiben 12/16 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 12. Juli 2016 brachte für Kursleitende in Integrationskursen eine Erhöhung der Untergrenze ihres Honorars um 52 Prozent von 23 € auf 35 € pro Unterrichtseinheit (UE). Diese Erhöhung entspräche zum einen einer sozialpolitischen Notwendigkeit, sagen die Befürworter. Die bisherige Honorierung habe einen Teil der Kursleitenden – trotz hoher Leistung – in prekären Lebensverhältnissen belassen, sie oftmals sogar zu einem Leben am Rande des Existenzminimums gezwungen. Zum anderen sei die Erhöhung der Honoraruntergrenze geboten gewesen, um einer weiteren Abwanderung der Lehrkräfte in Integrationskursen in den schulischen Bereich Einhalt zu gebieten.

Zeitgleich erhöhte der Bund die Kostenerstattungspauschale für die Träger der Integrationskurse und damit auch für die Volkshochschulen, die in Baden- Württemberg rund 50 Prozent des Angebots durchführen, um ca. 26 Prozent von 3,10 € auf 3,90 € pro UE. Nach Berechnungen des Deutschen Volkshochschulverbandes und der vhs-Landesverbände hätte es indessen einer Anhebung des Erstattungssatzes auf mindestens 4,40 € pro UE bedurft, um eine Honoraruntergrenze von 35 € einhalten zu können. Damit stehen die Volkshochschulen hinsichtlich der Integrationskurse vor einem Finanzierungsproblem.

 

Unterschiedliche Honorare innerhalb der vhs

Dieses Finanzierungsproblem wird dadurch zusätzlich verschärft, dass im vhs-Programmbereich Deutsch als Fremdsprache außerhalb der Integrationskurse die neue Honoraruntergrenze nicht gilt und noch weniger finanzierbar ist, weil es an einem entsprechenden Kostenersatz ganz fehlt. Außerdem lässt sich ohne prophetische Gabe vorhersagen, dass ein sogenanntes Mindesthonorar von 35 € / UE ein Honorarsystem, das sich im Übrigen um 20 € / UE bewegt, unter erheblichen Veränderungsdruck nach oben setzen wird: Viele Kursleitende werden ihre Ansprüche an den in Integrationskursen bezahlten Honoraren ausrichten. Gleichzeitig bleibt die Finanzierung des offenen vhs- Angebots unverändert. Anzunehmen, das Land und/ oder die Kommunen und/oder gar die Teilnehmenden könnten in einem für derartige Honorarsteigerungen erforderlichen Umfang zeitnah zusätzlich zur Kasse gebeten werden, ist mehr als unrealistisch.

Nun haben die Volkshochschulen in ihren einzelnen Programm- bzw. Geschäftsbereichen immer schon unterschiedliche Kursleitungshonorare gezahlt, weil sie sich ja auf unterschiedlichen Märkten bewegen und sich dadurch unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen gegenüber sehen. Als Auftraggeber, und nicht: Arbeitgeber, sind sie dazu auch berechtigt. Gleichwohl wirft die eklatante aktuelle Erhöhung der Honoraruntergrenze in Integrationskursen die Frage nach den Grenzen von Honorarspreizungen und damit nach dem „gerechten“ Honorar auf.

 

Kriterien für die Honorargestaltung:

Bedürftigkeit? . . .

Teilweise wird gefordert, die Höhe des Honorars an der Bedürftigkeit der jeweiligen Kursleitung zu orientieren. Danach sollen sich die Honorare von nebenberuflichen Lehrkräften, die ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend aus Honoraren in der Weiterbildung bestreiten, beispielsweise bis ca. 25 € / UE bewegen, während Lehrkräfte, die ihren überwiegenden Lebensunterhalt aus Tätigkeiten in der Weiterbildung bestreiten, Honorare bis ca. 30 € / UE erhalten sollen. Und werden von Lehrkräften der zweiten Gruppe außerdem Zusatzqualifikationen verlangt – wie etwa bei Integrationskursleitenden – soll der Honorareckwert 35 € / UE betragen.

Die Koppelung des Honorars an die Bedürftigkeit des Empfängers erinnert – ganz abgesehen von der mit ihr verbundenen Indiskretion und Bürokratie – an das Gleichnis von den Arbeitern im Weinberg (Matthäus 20, 1-16). Danach zahlt der Herr des Weinbergs allen seinen Arbeitern denselben Lohn unabhängig davon, ob sie zwölf Stunden oder nur eine Stunde für ihn gearbeitet haben, weil sie dieses Lohns bedürfen, um sich und ihre Familie einen Tag zu unterhalten.

Für diesseitige Verhältnisse stieß diese Logik schon zu biblischen Zeiten auf erhebliche Kritik. Zu unserem heutigen Verständnis von Leistungsgerechtigkeit passt sie überhaupt nicht mehr: Um als gerecht empfunden werden zu können, muss eine Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung entsprechen, also auch mit dieser differieren.

 

. . . Oder inhaltliche Leistung?

Andererseits wird niemand bestreiten, dass die Integrationskursleitenden erhebliche Leistungen erbringen. Man denke nur an die Heterogenität der Teilnehmenden, an das in den Kursen regelmäßig auftretende interkulturelle Konfliktpotential und an die gesellschaftliche Bedeutung der Integrationsaufgabe. Aber wären die Volkshochschulen wirklich gut beraten, ihre Angebote von sich aus nicht nur nach den methodisch-didaktischen Anforderungen an die Kursleitenden, sondern auch nach dem Inhalt der Angebote und dessen sozialer Relevanz zu bewerten und zu unterscheiden? Das stünde in direktem Widerspruch zu ihrem ganzheitlichen Bildungsbegriff, der alle Facetten der Person und die mit diesen korrespondierenden Bildungsangebote als gleich bedeutsam erachtet.

 

Nur Sonderfinanzierungen ermöglichen Sonderhonorare

Weder die Bedürftigkeit des Empfängers noch der Inhalt der Bildungsangebote erweisen sich also als über- zeugende Kriterien zur Gestaltung und Unterscheidung von Honoraren. Bleibt eine rein formale Anknüpfung, nämlich die Anknüpfung an eine ausreichende, gewidmete Sonderfinanzierung. Im Falle der Integrationskurse ist der Bund Auftraggeber der Träger. In dem eingangs erwähnten Trägerrundschreiben hat das BAMF die Erhöhung der Kosten- erstattungspauschale ausdrücklich der Honorarerhöhung gewidmet:

 

„Ziel der Erhöhung des Kostenerstattungssatzes ist eine deutliche Steigerung der Honorare von Lehrkräften in den Integrationskursen.“

 

Dieser Widmung der Mittel, die die Träger, soweit sie reichen, lediglich an die Kursleitenden durchreichen, verdankt sich die Honorarerhöhung. Und alleine diese vom Auftraggeber bereitgestellte und gewidmete Sonderfinanzierung ist der rechtfertigende Grund für das höhere Honorar.

Die Aufgabe, die daraus folgt, ist abschließend schnell beschrieben: Volkshochschulen und Kursleitende müssen sich in partnerschaftlichem Miteinander bemühen, in anderen Bereichen weitere Sonderfinanzierungen zu erstreiten.